1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der
vertreten durch Oliver Reis (Manager)
gegenüber dem Auftraggeber im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung (Direktvermittlung).
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage keine Verträge geschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
2. Gegenstand der Leistung
Crewlift sucht, identifiziert und qualifiziert Kandidaten für offene Positionen des Auftraggebers und stellt diese dem Auftraggeber vor. Ziel ist der Abschluss eines direkten Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber und Kandidat.
Für Kandidaten ist unsere Leistung kostenfrei. Von Bewerbern wird zu keinem Zeitpunkt ein Entgelt verlangt (§ 296 Abs. 3 SGB III).
3. Zustandekommen des Vertrags
Ein Vermittlungsvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber Crewlift mit der Suche beauftragt und diese AGB anerkennt. Textform (E-Mail) genügt.
Ein Vermittlungsvertrag kommt auch dann zustande, wenn der Auftraggeber ein von Crewlift übersandtes Kandidatenprofil entgegennimmt und nicht innerhalb von drei Werktagen in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge weisen wir bei jeder Profilübersendung ausdrücklich hin.
4. Anonymisierte Vorstellung und Freigabe
Kandidaten werden dem Auftraggeber zunächst anonymisiert vorgestellt — mit einer Kandidatennummer, Werdegang, Qualifikationen, Verfügbarkeit und Gehaltsvorstellung, jedoch ohne Namen, Kontaktdaten und bisherige Arbeitgeber.
Name und Kontaktdaten werden erst freigegeben, wenn beiderseitiges Interesse besteht und der Kandidat zugestimmt hat.
5. Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Sämtliche von Crewlift übermittelten Kandidatenunterlagen sind vertraulich und ausschließlich für interne Besetzungszwecke des Auftraggebers bestimmt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kandidatenprofile und -daten nicht an Dritte weiterzugeben — insbesondere nicht an verbundene Unternehmen, andere Konzerngesellschaften, Geschäftspartner oder weitere Personaldienstleister.
6. Honorar
Das Vermittlungshonorar beträgt
6.1 Bruttojahreszielgehalt
Das Bruttojahreszielgehalt umfasst:
- zwölf Bruttomonatsgehälter,
- vertraglich zugesagte fixe Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt),
- vertraglich zugesagte variable Vergütungsbestandteile auf Zielerreichungsbasis (100 % Zielerreichung),
- bei Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung: eine Pauschale von 6.000 €.
Maßgeblich ist das im Arbeitsvertrag vereinbarte Entgelt. Der Auftraggeber teilt Crewlift die Vergütungsbestandteile auf Anforderung in Textform mit.
6.2 Abweichende Vereinbarung
Ein abweichender Prozentsatz kann im Einzelfall vor Beginn der Suche in Textform vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung geht diesen AGB vor.
7. Entstehen und Fälligkeit des Honorars
Der Honoraranspruch entsteht, sobald zwischen dem Auftraggeber und einem von Crewlift vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Auf den tatsächlichen Arbeitsantritt kommt es nicht an.
7.1 Zahlungsziel
| Rate | Anteil | Fällig |
|---|---|---|
| Rate 1 | 60 % des Honorars | mit Vertragsbeginn des Kandidaten |
| Rate 2 | 40 % des Honorars | spätestens 3 Monate nach Vertragsbeginn |
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
7.2 Auch bei abweichender Position
Das Honorar entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat
- auf einer anderen als der ursprünglich ausgeschriebenen Position eingestellt wird,
- bei einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) eingestellt wird, oder
- zunächst als freier Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer beschäftigt und später fest angestellt wird.
7.3 Nachwirkungsfrist
Kommt es innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Übermittlung eines Kandidatenprofils zu einer Einstellung dieses Kandidaten beim Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen, entsteht der Honoraranspruch in voller Höhe — unabhängig davon, auf welchem Weg der Kontakt zustande kam.
Der Auftraggeber kann diese Vermutung widerlegen, indem er in Textform nachweist, dass ihm der Kandidat vor der Übermittlung durch Crewlift bereits als Bewerber bekannt war. Ein solcher Einwand ist innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Profils zu erheben.
8. Ausfallregelung (Nachbesetzung)
Endet das Arbeitsverhältnis mit dem vermittelten Kandidaten innerhalb der ersten drei Monate nach Vertragsbeginn, sucht Crewlift einmalig und ohne zusätzliches Honorar einen Ersatzkandidaten für dieselbe Position, sofern
- das Honorar vollständig gezahlt wurde,
- die Beendigung nicht auf einem Verhalten des Auftraggebers beruht (insbesondere nicht auf einer Abweichung von den zugesagten Arbeitsbedingungen, dem Gehalt oder dem Aufgabenbereich),
- die Beendigung nicht auf betriebsbedingten Gründen beruht, und
- der Auftraggeber Crewlift die Beendigung innerhalb von 14 Tagen in Textform anzeigt.
Die Nachbesetzung erfolgt mit angemessener Sorgfalt; ein Erfolg wird nicht geschuldet. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars besteht nicht.
9. Kein Erfolg geschuldet, keine Exklusivität
Crewlift schuldet die sorgfältige Suche und Vorstellung geeigneter Kandidaten, nicht jedoch den Erfolg der Besetzung. Zeitangaben sind Planwerte.
Der Auftraggeber ist frei, parallel selbst zu suchen oder weitere Dienstleister zu beauftragen. Crewlift ist frei, dieselben Kandidaten anderen Auftraggebern vorzustellen, solange keine Einstellung erfolgt ist.
10. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und in Textform zur Verfügung:
- Stellenbeschreibung, Anforderungen, Arbeitszeitmodell, Reise- oder Montageanteil
- Gehaltsrahmen, Benefits, Standort
- Ansprechpartner und Entscheidungsweg
- Rückmeldung zu vorgestellten Profilen innerhalb von fünf Werktagen
Der Auftraggeber informiert Crewlift unverzüglich und unaufgefordert über den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem vorgestellten Kandidaten sowie über die vereinbarten Vergütungsbestandteile.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von Crewlift.
11. Gleichbehandlung
Der Auftraggeber stellt sicher, dass Anforderungsprofile und Auswahlentscheidungen im Einklang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehen. Crewlift ist berechtigt, Suchaufträge abzulehnen, die gegen das AGG verstoßen.
12. Datenschutz
Beide Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. Der Auftraggeber verarbeitet die ihm übermittelten Kandidatendaten als eigenständig Verantwortlicher ausschließlich zum Zweck der Besetzung der konkreten Position.
Kommt es nicht zu einer Einstellung, löscht der Auftraggeber die Kandidatendaten unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.
13. Haftung
Crewlift haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Crewlift nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf die Höhe des vereinbarten Honorars.
Crewlift prüft die Angaben der Kandidaten mit der gebotenen Sorgfalt, haftet jedoch nicht für die Richtigkeit der von Kandidaten gemachten Angaben, für deren fachliche Eignung, deren Verhalten im Arbeitsverhältnis oder für den wirtschaftlichen Erfolg der Einstellung. Die Auswahlentscheidung trifft allein der Auftraggeber.
14. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.
Crewlift ist berechtigt, den Auftraggeber nach erfolgreicher Vermittlung als Referenz zu nennen, sofern dieser nicht in Textform widerspricht.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Auftraggebers in Deutschland. Crewlift ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.